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Schutzkonzept

Schutzkonzept

Der Schutz der uns anvertrauten Kinder – physisch, psychisch und vor jeder Form der Gewalt – hat für uns die allerhöchste Priorität.

Kinderkrippe Goldschatz Verantwortlich: Ramona Köck Stand: 05.09.2026

Präambel

Das vorliegende, wichtige Schutzkonzept der Kinderkrippe “Goldschatz” soll das Recht auf eine gewaltfreie Umgebung für alle Kinder, die unsere Einrichtung besuchen, sicherstellen. Jeder einzelne trägt Verantwortung dafür, das Schutzkonzept umzusetzen und zu leben.

Alle pädagogischen Fachkräfte kennen sowohl die Kinderrechte (s. Anhang) als auch das pädagogische Konzept und beachten diese im täglichen Geschehen. In den nachfolgenden Punkten wird erläutert, wie wir das Schutzkonzept umsetzen. Es steht für alle Mitarbeiter*innen sowie allen Interessierten jederzeit zur Verfügung.

“Die Menschheit schuldet dem Kind das Beste, was sie zugeben hat.” (UN-Kinderrechtskonvention, Erklärung vom 20.11.1959)

Grundhaltung der Kinderkrippe

Kultur des Miteinanders

Wir pflegen ein respektvolles und würdevolles Miteinander von allen Personen, denen wir täglich begegnen. Hierzu gehört, dass niemand in eine “Schublade” gesteckt werden darf, wir be- oder verurteilen keine anderen Menschen und achten auf ihre individuellen Bedürfnisse. Wir pflegen die Haltung des “Hinschauens” und “Hinhörens” und setzen uns mit Konflikten konstruktiv auseinander, reflektieren und verbessern uns stetig.

Kultur des gegenseitigen Vertrauens

Unsere pädagogische Haltung bezieht sich auch auf gegenseitiges Vertrauen, ohne das eine Kultur des Miteinanders nicht möglich wäre. Jede/r Mitarbeiterin ist für uns wichtig und bringt eigenes Fachwissen und Professionalität mit in unsere Einrichtung. Jede/r Mitarbeiterin wird im Rahmen der auferlegten Aufgaben gleichermaßen vertraut.

Theoretische und rechtliche Grundlagen

Begrifflichkeit Kindeswohl

Eine verständliche Begriffsbestimmung für Kindeswohl ist die Definition von Jörg Maywald:

„Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt.“

Grundbedürfnisse von Kindern

Damit Kinder sich körperlich, seelisch und geistig gut entwickeln können, ist die Befriedigung der Grundbedürfnisse (zusammengefasst von Brazelton und Greenspan 2002) Voraussetzung. Wenn diese ausreichend befriedigt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Kindeswohl gesichert ist.

Bedürfnis nach beständigen liebevollen Beziehungen

Kinder benötigen eine einfühlsame und fürsorgliche Betreuung, damit sie Vertrauen und Mitgefühl entwickeln können. Jedes Kind braucht mindestens eine erwachsene Person, zu der es gehört und das Kind so annimmt, wie es ist. Für Eltern ist ihr Kind etwas ganz Besonderes. Ihre liebevolle Zuwendung fördert Warmherzigkeit und Wohlbehagen. Einfühlsame und sichere Beziehungen ermöglichen dem Kind, seine eigenen Gefühle in Worte zu fassen, über seine Wünsche nachzudenken und eigenständige Beziehungen zu Gleichaltrigen und zu Erwachsenen aufzunehmen. Der Austausch von Gefühlen bildet nicht nur die Grundlage für die meisten intellektuellen Fähigkeiten des Kindes, sondern auch für Kreativität und Fähigkeiten zum abstrakten Denken. Auch das moralische Gefühl für das, was richtig und was falsch ist, bildet sich vor dem Hintergrund früher emotionaler Erfahrungen heraus.

Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit

Sobald ein Kind geboren wird, benötigt es gesunde Ernährung sowie Gesundheitsvorsorge. Hierunter fallen die medizinische Vorsorge und die fachgerechte Behandlung von Krankheiten. Gewalt als Erziehungsmaßnahme ist untersagt. Störungen der körperlichen Unversehrtheit und der liebevollen Beziehung wirken sich besonders in den ersten Lebensjahren negativ auf das Kind aus.

Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen

Jedes Kind ist individuell und möchte mit seinen Eigenarten wertgeschätzt und akzeptiert werden. Sie wollen in ihren individuellen Gefühlen bestätigt werden und dass ihre Fertigkeiten und Talente gefördert und nicht für zu hohe Entwicklungsziele missbraucht werden. Es kann zu Entwicklungsbeeinträchtigungen führen, wenn Begabungen und Talente nicht erkannt werden. Wenn es gut gelingt, den Kindern die Erfahrungen zu vermitteln, welche ihren einzigartigen Eigenschaften entgegenkommen, desto größer ist die Chance, dass sie zu ganzheitlich gesunden Menschen

heranwachsen.

Bedürfnis nach entwicklungsgerechten Erfahrungen

Kinder müssen mit wachsendem Alter mehrere Entwicklungsstufen bewältigen, sie erwerben hierbei Grundkompetenzen der Intelligenz, Moral, seelischen Gesundheit und geistigen Leistungsfähigkeit. Für das Kind sind in jeder der Entwicklungsstufen altersgerechte Erfahrungen notwendig. Diese Stufen meistert jedes Kind in seinem eigenen Tempo. Ein Antreiben des Kindes kann die Entwicklung hemmen. Hürden müssen von den Kindern in beschützten Rahmenbedingungen selbst überwunden werden, denn wenn Kindern die Kompetenz abgesprochen wird, diese Hürden meistern zu können, führt dies zu Selbstunterschätzung und Demütigung.

Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen

Kinder brauchen sinnvolle Begrenzungen und Regeln, um Freiräume zu erobern und sich gefahrlos entwickeln zu können. Durch wohlwollende erzieherische Grenzsetzung wird das Kind auf liebevolle Art gefordert und fördert die Entwicklung innerer Strukturen. Grenzen bauen nicht auf Angst und Strafe auf, sondern auf Zuwendung und Fürsorge. Dem Kind gelingt es, Stück für Stück Grenzen zu verinnerlichen und lernt, diese als notwendig zu erachten und zu akzeptieren.

Bedürfnis nach stabilen und unterstützenden Gemeinschaften

Je älter das Kind wird, desto mehr gewinnen Gleichaltrige die dominierende Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung und Selbstwert der Kinder. Für das soziale Lernen stellt die Entwicklung von Freundschaften eine wichtige Basis dar.

Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft für die Menschheit

Erwachsene gestalten die Rahmenbedingungen für die Sicherung der Zukunft kommender Generationen. Die Verantwortung liegt hier bei der Politik, Kultur, Wirtschaft und der Gesellschaft.

Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung

Gewalt kann im Umfeld von Kindern auftreten. Im Folgenden werden deshalb mögliche Erscheinungsformen von Gewalt erläutert:

Vernachlässigung

Vernachlässigung wird definiert als andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher oder emotionaler Ebene nötig wären. Diese Unterlassungen können verschiedene Grundbedürfnisse von Kindern betreffen.

Körperliche Vernachlässigung

unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, witterungsangemessener Kleidung oder mangelhafte Hygiene, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Wohnverhältnisse u.ä. Erzieherische und kognitive Vernachlässigung: fehlende Kommunikation, erzieherische Einflussnahme, fehlende Anregung zu Spiel und Leistung

Emotionale Vernachlässigung

Mangel an Wärme, Geborgenheit und Wertschätzung u. ä. Unzureichende Aufsicht: Alleinlassen von Kindern innerhalb und außerhalb des Wohnraums, ausbleibende Reaktion auf unangekündigte Abwesenheiten des Kindes.

Erziehungsgewalt und Misshandlung

Als Erziehungsgewalt lassen sich leichte Formen der physischen und psychischen Gewalt an einem Kind bezeichnen. Sie sind erzieherisch motiviert und haben wohl einen kurzfristigen körperlichen oder seelischen Schmerz, nicht aber die Schädigung oder Verletzung des betroffenen Mädchens oder Jungen zum Ziel. Trotz des Rechts von Kindern auf eine gewaltfreie Erziehung erfahren diese leichten Formen immer noch in Teilen der Bevölkerung eine weitgehende Toleranz.

Kindesmisshandlung meint demgegenüber physische und psychische Gewalt, bei der mit Absicht Verletzungen und Schädigungen herbeigeführt oder aber diese Folgen mindestens bewusst in Kauf genommen werden. Diese schweren Formen werden in weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend nicht mehr toleriert.

Gewalt und Misshandlung kann durch die Personensorgeberechtigten und durch Personen geschehen, die zeitweilig mit der Betreuung, Erziehung oder Beaufsichtigung von Kindern betraut sind. Infrage kommen letztendlich aber auch Fremde bzw. den Kindern kaum bekannte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene.

Körperliche Erziehungsgewalt und Misshandlung

Zu körperlicher Erziehungsgewalt zählen Körperstrafen im Sinne einer nicht zufälligen Zufügung kurzzeitiger körperlicher Schmerzen wie z. B. leichte Ohrfeigen oder hartes Anpacken. Als körperliche Misshandlung gelten demgegenüber z. B. Tritte, Stöße, Stiche, das Schlagen mit Gegenständen, Vergiftungen, Einklemmen oder das Schütteln, insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern.

Psychische Gewalt

Zu den psychischen Erscheinungsformen werden Verhaltensmuster und Vorfälle gezählt, die Kindern das Gefühl vermitteln, sie seien wertlos, ungewollt, nicht liebenswert. Von einer psychischen Misshandlung ist auszugehen, wenn eine oder mehrere Unterformen kennzeichnend für die Eltern-Kind-Beziehung sind, d. h. wiederholt oder fortlaufend auftreten:

i. das Ablehnen des Kindes im Sinne der Herabsetzung der kindlichen Qualitäten, Fähigkeiten und Wünsche, die Stigmatisierung als Sündenbock

ii. das Isolieren im Sinne der Unterbindung sozialer Kontakte, die für das Gefühl der

Zugehörigkeit des Kindes und die Entwicklung sozialer Fertigkeiten relevant sind

iii. das Terrorisieren im Sinne der Androhung, das Kind zu verlassen oder der Drohung mit schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen Schädigungen

iv. das Ignorieren im Sinne des Entzugs elterlicher Aufmerksamkeit oder Ansprechbarkeit und

Zuwendung

v. das Korrumpieren im Sinne einer Veranlassung des Kindes zu selbstzerstörerischem oder strafbarem Verhalten bzw. das Zulassen eines solchen Verhaltens bei einem Kind

vi. das Adultifizieren im Sinne des Bemühens, das Kind in die Rolle des Ersatzes für eine

erwachsene Person zu drängen bzw. die dauernde Überforderung eines Kindes durch Missachtung der altersentsprechenden Möglichkeiten und Grenzen

Sexualisierte Gewalt & sexueller Missbrauch

Als sexualisierte Gewalt gilt nach einer Definition von Günther Deegener (2005) „jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen oder sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich hinreichend wehren oder verweigern zu können.

Die Missbraucher/-innen nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition sowie die Liebe und Abhängigkeit der Kinder aus, um ihre eigenen (sexuellen, emotionalen und sozialen) Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen und diese zur Kooperation und Geheimhaltung zu veranlassen“.

Bekanntermaßen sind die Täter und Täterinnen bei sexualisierter Gewalt eher selten, den Kindern fremde Personen. Neuen Erkenntnissen zufolge sind die Täter*innen zu 96 Prozent den Kindern aus ihrem sozialen Nahbereich bekannt und vertraut. D. h., dies können Familienangehörige, Freunde und

bekannte Personen aus dem privaten sozialen Umfeld sein, aber auch soziale, pädagogische und medizinische Fachkräfte, die mit Heranwachsenden in unterschiedlichen Zusammenhängen arbeiten.

Auch bei sexualisierter Gewalt lassen sich physische und psychische Formen unterscheiden.

Physische sexualisierte Gewalt

Hierunter fallen körperliche Handlungen mit und ohne Körperkontakt, die während der persönlichen Begegnung zwischen dem Kind und dem Täter oder der Täterin stattfinden. Dazu gehören das (erotisch motivierte) Küssen, das Manipulieren der kindlichen Geschlechtsorgane und oraler, vaginaler, analer Sexualverkehr.

Ebenso zählen dazu die Veranlassung des Kindes zur Manipulation der eigenen Geschlechtsorgane bzw. die Veranlassung des Kindes, bei der Selbstbefriedigung einer anderen Person anwesend zu sein oder eine dritte Person sexuell zu berühren.

Psychische sexualisierte Gewalt

Dazu zählen anzügliche und beleidigende Bemerkungen und Witze über den Körper oder die Sexualität eines Kindes, altersunangemessene Gespräche über Sexualität (z. B. detaillierte Schilderungen erwachsener sexueller Erfahrungen, die das Kind überfordern) und das Zugänglichmachen von Erotika und Pornografie.

Bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder gibt es darüber hinaus noch einige Sonderformen, die z. T. auch erst (bzw. erst in diesem Ausmaß) im Zuge der Technisierung möglich wurden.

Missbrauchsdarstellungen

Hier wird die an Kindern verübte sexualisierte Gewalt von den Tätern und Täterinnen visuell und/oder akustisch festgehalten. Je nach Interessen der Täter und Täterinnen verbleiben die angefertigten Medien in ihrem Besitz zum Zweck der eigenen sexuellen Erregung, und/oder sie werden zur kommerziellen Bereicherung an andere Interessierte verkauft. Unter gleichgesinnten Täterinnen und Tätern ist auch der Tauschhandel nicht unüblich.

Kinderprostitution

Bei der Ausbeutung von Kindern als Prostituierte nutzen die Täter und Täterinnen die finanzielle Not der Mädchen und Jungen und/oder Bezugspersonen aus, zu denen die Kinder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Täterinnen und Täter benutzen die Kinder zur eigenen finanziellen Bereicherung.

Sexualisierte Gewalt im Internet

Kinder, die sich im Internet bewegen, werden häufig ungewollt mit Pornoseiten konfrontiert. Möglich ist ebenfalls, dass sie über das Handy entsprechende Darstellungen zugesandt bekommen. Andere geraten über Chatrooms in Kontakt mit Personen, die sie verbal attackieren, um die eigenen sexuellen Fantasien zu bereichern. Wieder andere Mädchen oder Jungen werden angeschrieben, mit dem Ziel, reale Treffen zu arrangieren, um dabei dann sexualisierte Gewalt auszuüben.

Häusliche Gewalt

Die Fachliteratur umschreibt damit Gewaltstraftaten zwischen Erwachsenen in einer gegenwärtigen oder aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung oder zwischen Verwandten. Man unterscheidet drei Formen:

i. die physische Gewalt in Form von Schlägen, Tritten, Würgeversuchen, Verbrennungen, Nahrungsentzug.

ii. psychische Gewalt in Form von Einschüchterungen, Erniedrigungen, konstanter Kontrolle, Verboten (Erwerbsverbot, Kontaktverbot), Morddrohungen, Einsperren.

iii. die sexualisierte Gewalt in Form von Zwang zu sexuellen Handlungen oder Vergewaltigungen.

Häusliche Gewalt gefährdet das Kindeswohl, weil Mädchen und Jungen, die im Haushalt einer der betroffenen Personen leben, stets in Mitleidenschaft gezogen werden.

Aufwachsen in einer Atmosphäre der Gewalt

Von dieser Mitleidenschaft ist die überwiegende Zahl der Kinder im Kontext häuslicher Gewalt betroffen. Sie vollzieht sich auf mehreren Ebenen: Die Kinder sehen, wie ein Familienmitglied misshandelt oder vergewaltigt wird; sie spüren den Zorn, die Angst und die eigene Ohnmacht.

Gewalterfahrungen als Mitgeschlagene

Nicht selten versuchen die Kinder, die Mutter oder auch den Vater vor der Gewalttätigkeit des Partners oder der Partnerin zu schützen, und geraten dabei selbst sozusagen zwischen die Fronten.

Grenzverletzungen

Meist sind Grenzverletzungen ungeplant und spontan, gelegentlich oder einmalig und können deshalb korrigiert werden. Sie können körperlich (z. B. Nase abwischen ohne Ankündigung), verbal (z. B. im Beisein des Kindes abwertend über es sprechen) oder nonverbal (z. B. strenges Anschauen) in Erscheinung treten.

Übergriffe

Übergriffe geschehen nicht aus Versehen oder zufällig.

Hierzu zählen:

i. körperliche Übergriffe (z. B. das Kind sitzen lassen, bis es ausgetrunken hat) ii. verbale Übergriffe (z. B. das Kind in Befehlston ansprechen) iii. nonverbale Übergriffe (z. B. Toilettengang in unzureichend geschützten Bereich)

Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt

Hierunter versteht man jegliche Form von körperlicher Gewalt, Maßnahmen des Freiheitsentzugs und alle “Straftaten gegen die sexuelle Bestimmung” Beispiele hierfür: Das Kind schlagen, schütteln, am Arm ziehen, treten, einsperren/aussperren, Schlafzwang, Esszwang. Formen der sexualisierten Gewalt sind im Strafgesetzbuch verankert.

Prävention

Prävention versucht, Probleme zu verhindern, indem sie Einflussfaktoren definiert und Maßnahmen entwickelt und durchführt, um Risikofaktoren zu beseitigen und Schutzfaktoren zu stärken (vgl. Hafen 2007, S. 243)

Alle Gefahrenbereiche sowie Risikofaktoren werden als solche erkannt und wahrgenommen. Um das Risiko einer Kindeswohlgefährdung zu minimieren, werden dementsprechende Schutzmaßnahmen getroffen

Personalmanagement

Personalauswahl

Es werden nur Mitarbeiter*innen eingestellt, mit welchen vertraulich gearbeitet werden kann, d.h. welchen Kindern anvertraut werden können. Zudem sind alle Personen, welche am Kind arbeiten, verpflichtet, die Konzeption sowie das Schutzkonzept zu kennen und umzusetzen

Erweitertes Führungszeugnis

Vor Beginn der Beschäftigung ist jede in der Einrichtung eingestellte Person verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen und es alle fünf Jahre zu erneuern. Wir verpflichten uns zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach §8a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss aller einschlägig vorbestrafter Personen. Dies gilt ebenso für Personen, die zwecks einer Straftat nach §72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden sind.

Risikoanalyse

Die Risikoanalyse unserer Kinderkrippe basiert auf den praktischen Erfahrungen unseres zweijährigen Betriebs. Wir reflektieren potenzielle Gefahrenquellen regelmäßig im Team und überprüfen unsere Räume kontinuierlich. Die folgenden Maßnahmen sind bei uns fest im Krippenalltag verankert.

Räumliche Bedingungen

i. Der Windfang in der Einrichtung wird durch eine Kamera überwacht, damit für das pädagogische Personal jederzeit ersichtlich ist, welche und wie viele Personen sich in der Einrichtung befinden.

ii. Durch nahezu bodentiefe Fenster ist der Gruppenraum auch teilweise von außen einsehbar iii. Die Türe zum Gruppenraum ist teilweise verglast. Somit ist dieser auch auf der Gegenseite

einsehbar

iv. Die Haustüre ist geschlossen zu halten und wird in der pädagogischen Kernzeit abgeschlossen v. Die Zwischentüre nach dem Windfang kann von innen nur von Erwachsenen geöffnet werden

vi. Die Toilettentüre verfügt über ein “Bullauge”, sodass der Raum unter Berücksichtigung der Intimsphäre der Kinder trotzdem einsehbar ist

vii. Die Kindertoiletten sind durch eine Trennwand getrennt, sodass jedes Kind unter Berücksichtigung der Intimsphäre in Ruhe den Toilettengang erledigen kann

viii. Die Gartentüre bleibt verschlossen, Überprüfung erfolgt durch Mitarbeiter*innen ix. Im Garten werden ausschließlich ungiftige Pflanzen und Hecken angepflanzt x. Steckdosen sind kindersicher verbaut

Personelle Bedingungen & Dritte und Fremde

i. Es ist nie ein Mitarbeiterinnen allein in der Einrichtung, mind. zwei Mitarbeiterinnen sind vor Ort

ii. Fremde in der Einrichtung werden ständig von Mitarbeiter*innen begleitet und werden keinesfalls allein mit Kindern gelassen

iii. Durch die Eltern schriftlich festgelegte Abholberechtigte müssen sich ausweisen iv. Fremde am Gartenzaun/Hecke, welche Kinder beobachten, werden angesprochen und ggf. weg

gebeten

Verhaltenskodex

i. Unsere Fachkräfte haben die Aufgabe, sich ihrer Macht als erwachsene Person bewusst und nehmen ihre Aufgaben verantwortungsbewusst wahr.

ii. Als Mitarbeiter*in ist Pflicht, die Kinder vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch von Erwachsenen zu schützen.

iii. Die Fachkraft ist sich ihrer Vorbildfunktion bewusst und achtet auf angemessene Sprache und Wortwahl

iv. Die Intimsphäre des Kindes wird zu jeder Zeit gewahrt und die individuellen Grenzempfindungen werden ernst genommen

v. Die Bedürfnisse der Kinder beachtet und die eigenen Wünsche und Ziele werden

zurückgenommen. vi. Die Kinder werden in ihrer Entwicklung unterstützt und es werden Möglichkeiten geboten, ihre

Entscheidungsfähigkeit und Selbstbestimmung zu entfalten vii. Die Kinder werden beim Vornamen angesprochen, Verniedlichungen und Kosenamen sind

tabu viii. Allen Eltern, Kindern und Mitarbeiter*innen tritt die pädagogische Kraft respektvoll und

wertschätzend gegenüber, Zuhören, Aussprechen lassen und ggf. Trost spenden gehören dazu ix. Beschwerden und Hinweise von Eltern, Kindern und Mitarbeiter*innen werden ernst

genommen x. Auf diskriminierenden, sexistischen, rassistischen und ausgrenzenden Äußerungen reagieren alle

Mitarbeiter*innen sensibel und nehmen aktiv dagegen Stellung

Fort- und Weiterbildung

Damit Kindeswohlgefährdungen durch die Erweiterung des Fachwissens minimiert werden, ist es von essenzieller Bedeutung, dass Mitarbeiter*innen die Möglichkeit erhalten, sich regelmäßig fort und weiterzubilden.

Ebenso sind gemeinsame Fortbildungen gedacht, die für das ganze Team förderlich sind.

Intervention

Interne Gefährdungen

Gewalt und Fehlverhalten durch Mitarbeiter*innen

Beschämung und Entwürdigung

i. Beschämung und Entwürdigung nicht zulassen

ii. Entwürdigendes Verhalten beeinträchtigt die Selbstachtung und beschädigt das seelische Wohlergehen von Kindern Anschreien nicht tolerieren

iii. es ist eine Form verbaler Gewalt, die Kinder einschüchtern und ihnen seelischen Schaden

zufügt

iv. Pädagogische Fachkräfte, die Kinder anschreien, sind ein schlechtes Vorbild

Kinder sind verschieden, sowohl Kinder ähnlichen Alters als auch in den verschiedenen Entwicklungsphasen

Jedes Kind ist einzigartig und will mit seinen Eigenarten akzeptiert und wertgeschätzt werden. Das individuelle Entwicklungstempo jedes Kindes muss respektiert werden Bevorzugung von “Lieblingskindern” vermeiden. Die Bevorzugung einzelner Kinder vermittelt die schlechte Erfahrung, dass manche Menschen scheinen wertvoller zu sein als andere. Diskriminierungserfahrungen können bei „benachteiligten“ Kindern zu Verhaltensauffälligkeiten führen. Das schlechte Vorbild einer pädagogischen Fachkraft beeinträchtigt die moralische Urteilsfähigkeit der Kinder. Diskriminierende Äußerungen über ein Kind oder dessen Familie aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, Ethnie, Glaube oder anderen Merkmalen verstoßen gegen das elementare Menschenrecht auf Gleichbehandlung und sind unzulässig. Rassistische Beleidigungen müssen erkannt und eindeutig als unprofessionelles Verhalten missbilligt und sanktioniert werden.

Kinder nicht zum Essen zwingen

Die Entscheidung darüber, ob und welche Nahrung ein Kind zu sich nimmt, ist eng mit der Kontrolle über den eigenen Körper und der persönlichen Integrität verbunden. Jedes Kind entscheidet, ob es etwas isst und wenn ja, was und wie viel es von den angebotenen Speisen zu sich nimmt. Weder eine Mittagsschlafpflicht noch ein Vorenthalten des Mittagsschlafes sind kindgerecht.

Kindgerechte Pflege

Kindgerechte Pflege bedeutet, den Kindern so viel Eigenaktivität und Selbstverantwortung wie möglich zu gewähren und ihnen so viel Unterstützung wie nötig zukommen zu lassen. Wenn ein Kind von einer bestimmten Person nicht gewickelt oder auf die Toilette begleitet werden möchte, ist diese Entscheidung zu respektieren. Den Zeitpunkt und das Tempo, wann ein Kind sauber ist, bestimmt jedes Kind selbst, körperlicher Zwang oder seelischer Druck beim Toilettengang sind unzulässig

Konfliktsituationen

Bei aggressiven Durchbrüchen von Kindern müssen die pädagogischen Fachkräfte sorgsam darauf achten, sich nicht von der Aggression „anstecken“ zu lassen und gegen aggressiv zu reagieren

Konflikte nicht eskalieren zu lassen, erfordert Selbstreflexion und Selbstbeherrschung, aber auch Solidarität im Team und die Unterstützung der Leitung

Jede Form unmittelbaren körperlichen Zwangs, darunter Zerren und Schubsen, ist unzulässig. Eine Ausnahmesituation liegt nur dann vor, wenn ein körperliches Eingreifen zum Schutz eines Kindes unbedingt notwendig ist

Zu beachten ist jeweils das Gebot der Verhältnismäßigkeit, d. h., der Eingriff in das Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit muss so gering wie möglich sein und darf ausschließlich dem Zweck dienen, einen größeren Schaden abzuwenden

Falls eine solche Reaktion unausweichlich ist, sollte in jedem Fall im Nachhinein das Gespräch mit dem betroffenen Kind geführt werden, um das Geschehen zu verstehen und weitere Eskalationen in Zukunft zu vermeiden

Körperstrafen

Jede Form der Körperstrafe fügt Kindern Schaden zu und ist unzulässig, unabhängig davon, ob die Bestrafung beabsichtigt war oder im Affekt geschah. Findet Gewalt gegen ein Kind durch eine pädagogische Fachkraft statt, muss die Leitung auf mehreren Ebenen tätig werden. Dem Kind gegenüber sollte eine Entschuldigung erfolgen und die Eltern müssen in Kenntnis gesetzt werden. Im Team sollte erörtert werden, wie bei provokantem Verhalten von Kindern rechtzeitig und angemessen interveniert werden kann. Fixierungen ohne nachvollziehbare Begründung sind nicht erlaubt. Begrenzungen und Strukturen sind notwendig, müssen allerdings altersgerecht ausfallen Fixierungen ohne nachvollziehbare Begründung schränken die freie Entfaltung der Persönlichkeit eines Kindes unnötig ein und sind daher unzulässig.

Nicht altersgerechte freiheitsentziehende Maßnahmen, die in Einzelfällen zum Wohl eines Kindes erforderlich sein können, unterliegen gemäß § 1631b Abs. 2 BGB einer familiengerichtlichen Genehmigungspflicht. Die Zustimmung der Eltern reicht dafür nicht aus Aufsichtspflichtverletzungen vermeiden.

Aufsichtspflicht

Es gehört zu den Pflichtaufgaben jeder pädagogischen Fachkraft, die ihr anvertrauten Kinder zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht muss situationsbedingt geführt werden. Zu beachten sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand des zu betreuenden Kindes, die räumlichen Gegebenheiten, die Qualität der Fachkraft-Kind-Beziehung und situative Faktoren Ausflüge in die Natur dürfen Kinder nicht überfordern und müssen gängigen Anforderungen an Unfall- und Gesundheitsschutz genügen. Unfall- und Gesundheitsschutz sind wesentliche Teilbereiche des Kinderschutzes.

Nähe und Distanz

„Nähe und Distanz“ in Fachkräfte-Kind-Interaktionen müssen auf professionelle Weise reguliert werden. Maßstab für eine kindgerechte „Nähe-Distanz-Regulation“ ist das Kindeswohl Im Vergleich zur Eltern-Kind-Beziehung ist das Fachkraft-Kind-Verhältnis durch größere Distanz geprägt. Körperliche Berührungen von Kindern durch Fachkräfte sind zulässig, wenn sie einem

Bedürfnis des Kindes entspringen, von ihm angenommen werden und keine ungerechtfertigte Bevorzugung darstellen. Manchmal überschreiten kindliche Wünsche das im professionellen Kontext zulässige Maß an körperlicher Nähe, z. B. wenn ein Kind einen Kuss geben bzw. erhalten möchte. Ein Generalverdacht, z. B. gegenüber männlichen Fachkräften, ist nicht zulässig. Es empfiehlt sich, im Team Regeln für eine kindgerechte Handhabung von professioneller Nähe und Distanz zu erarbeiten. Es muss verhindert werden, dass Kinder sich für das Wohlergehen von Fachkräften verantwortlich fühlen und eine Rollenumkehr stattfindet, bei der das Kind die erwachsene Person (emotional) versorgt. Ein Kind ohne Anlass längere Zeit oder regelmäßig auf den Schoß zu nehmen, ihm andauernd die Haare zu kämmen oder den Rücken zu massieren, entspricht nicht einer professionellen Nähe-Distanz-Regulation.

Gewalt unter Kindern

Kein Kind hat das Recht, auf Kosten eines anderen Kindes zu handeln und dessen Rechte zu verletzen. Körperliche und seelische Gewalt sowie sexuelle Übergriffe unter Kindern dürfen nicht geduldet oder begünstigt werden. Kinder, die andere unter Druck setzen oder zu etwas zwingen, was diese nicht wollen, müssen frühzeitig klare Grenzen gesetzt bekommen.

(Jörg Maywald, Gewalt durch pädagogische Fachkräfte verhindern, Umgang mit fachlichem Fehlverhalten)

Externe Gefährdungen

Gewichtige Anhaltspunkte

i. Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII sind „gewichtige Anhaltspunkte” für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen.

ii. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen

über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen (vgl. hierzu auch § 1666 BGB).

Beschwerdekonzept

Wir haben es uns als Ziel gesetzt, dass es immer einen Grund zum Lächeln, immer eine offene Kommunikation und Zusammenhalt in unserer Kinderkrippe gibt. Ein großer Teil der offenen Kommunikation ist das Ernstzunehmen von Beschwerden, sowie eine offene Haltung für Beschwerden und Objektivität.

Wie die Definition einer Beschwerde in der Kinderkrippe Goldschatz aussieht, wird gemeinsam im Team besprochen und festgelegt sowie ggf. verändert, sodass alle Mitglieder im pädagogischen Team die Möglichkeit haben, aufgrund ihrer Erfahrungen zu einem individuellen System beizutragen.

Vorerst unterscheiden wir zwischen folgenden Kategorien

  • Verhinderungsbeschwerden Sie haben das Ziel, ein gewisses Verhalten oder eine Problematik zu unterbinden. Zum Beispiel, wenn sich eine Mutter darüber beschwert, dass ihr Kind ein Nahrungsmittel zu sich genommen hat, gegen das es allergisch ist.

  • Ermöglichungsbeschwerden Sie zielen darauf ab, die Möglichkeiten in der Kita zu erweitern. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Anschaffungswünsche von Müttern oder Vätern geäußert werden.

  • Kein Handlungsbedarf Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt oder der vorgeschlagene Lösungsansatz lässt sich nicht ohne Weiteres umsetzen.

Entgegengenommen werden Beschwerden von pädagogischen Fachkräften, der Krippenleitung, dem Träger. Außerdem haben die Elternvertreter eine Sonderrolle, sie sind Mittler zwischen den Eltern und unserer Einrichtung. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, konkrete Verbesserungsvorschläge aufzunehmen und an die Krippenleitung weiterzugeben. So profitiert der “Goldschatz” konkret von einer konstruktiven Feedbackkultur, die langfristig zur Qualitätssicherung beiträgt.

Beschwerdemanagement für Eltern

  • Kritik anhören und ernst nehmen Beschwerdeäußerungen werden aktiv und vorbehaltlos angehört. Es muss hierbei nicht immer sofort eine Erklärung oder Rechtfertigung abgegeben werden. Manchmal bietet es sich an, sich im Team über die weiteren Handlungsschritte auszutauschen. Bei Unsicherheiten ist ein aktives Nachfragen beim Elternteil wichtig, ggf. wiederholt man das Anliegen des Elternteils nochmal, das garantiert, dass die Kritik richtig verstanden wurde.

  • Bearbeitungsprozess darlegen Die Rückmeldung nach der Beschwerde zum Bearbeitungsprozess wird den Eltern kommuniziert und vermittelt, dass die Beschwerde verstanden wurde, es aber evtl. noch keine Rückantwort gibt, man aber gemeinsam mit seinem Team das Vorgehen bestimmt und dann wieder auf die Eltern zurückkommt.

  • Beschwerde im Team besprechen Bei größeren, wichtigen Beanstandungen ist es sinnvoll, sich im Team abzustimmen. Das weitere Vorgehen wird besprochen und mögliche Maßnahmen ergriffen werden. Dies ist garantiert auch, dass das gesamte Team auf demselben Wissensstand ist, es stärkt den einheitlichen und transparenten Umgang mit Kritik.

  • Dokumentation Damit die Qualität unserer Kinderkrippe gesichert ist, dokumentieren wir die Anliegen der Eltern in einem internen Archiv, so können wir die Anzahl, Häufigkeit und die Gründe für Elternbeschwerden analysieren.

Durch die Partizipation der Eltern durch Elternbefragungen beugen wir Elternbeschwerden vor und führen diese regelmäßig durch.

Beschwerdemanagement für Kinder

Vor allem Kinder im Krippenalter signalisieren ihre Unzufriedenheit indirekt, im Verhalten und nonverbal z. B., indem sie sich zurückziehen, verweigern, weinen oder wütend werden. Kinderbeschwerden nehmen wir als berechtigte Äußerung wahr und gehen sensibel darauf ein. Wenn die Kinder erfahren, dass ihre Beschwerden anerkannt werden, können sie lernen, eigene Anliegen klarer zu äußern. Das Kind sucht gemeinsam mit uns als Begleiter nach einer Lösung, so erlebt es sich als kompetent und selbstwirksam.

Beschwerdemanagement im Team

Die Meinungen jedes Teammitglieds sind wichtig. Jeder darf seine Ideen, Wünsche oder Verbesserungsvorschläge in Teamsitzungen oder im jährlich stattfindenden Mitarbeitergespräch einbringen. Probleme und Beschwerden dürfen offen und frei geäußert werden, ggf. unter Einbezug der Krippenleitung. Beschwerden sowie deren Lösungsvorschläge werden dokumentiert. Danach findet ein weiterer Gesprächstermin zur Überprüfung der getroffenen Vereinbarungen statt. Wenn keine dauerhafte Verbesserung des Problems erzielt wurde, kann eine Supervision angestrebt werden.

Umgang mit Fehlern und Fehlverhalten

Niemand ist frei von Fehlern, sie sind wichtig für uns, denn sie bieten die Chance, uns zu reflektieren und uns zu verbessern. Deshalb werden in unserer pädagogischen Arbeit immer wieder Fehler/Fehlverhalten auftreten. Hierbei ist es enorm wichtig nicht wegzusehen, sondern hinzusehen und Fehler/Fehlverhalten nicht zu ignorieren, denn nur wenn Fehler erkannt werden, können sie besprochen und behoben werden. Sobald Fehler erkannt werden, dürfen diese von jedem/r Mitarbeiter*auf sachlicher Ebene angesprochen werden. Wichtig ist, dass Fehler bzw. Fehlverhalten im Team zunächst nach dem vier Augen Prinzip besprochen werden. Sollte dies nicht zur Behebung und Verbesserung des Problems führen, kann die Gruppenleitung oder ggf. die Krippenleitung miteinbezogen werden. Gemeinsam im Team können Lösungsstrategien und Lösungen gefunden werden.

Umgang mit meldepflichtigen Entwicklungen und Ereignissen

Definition

Besondere Vorkommnisse sind außergewöhnliche, „nicht alltägliche“ Ereignisse und Entwicklungen in einer Einrichtung, die sich in erheblichem Maße auf das Wohl von Kindern und Jugendlichen auswirken bzw. auswirken könnten oder den Betrieb der Einrichtung gefährden.

Die Einschätzung darüber, ob ein solches Ereignis oder eine solche Entwicklung vorliegt, muss im Kontext einer auf den Kindesschutz ausgerichteten Grundhaltung getroffen werden. Von daher geben die genannten Beispiele eine Orientierung, sind aber keine abschließende Aufzählung. Zur Abklärung offener Fragen setzt sich die Leitung oder der Träger unverzüglich mit der zuständigen Fachaufsicht im Amt für Tagesbetreuung von Kindern der Stadt Regensburg in Verbindung.

Meldepflicht

Im Rahmen des seit 1.1.2012 gültigen Bundeskinderschutzgesetzes sind nach § 47 SGB VIII Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen verpflichtet, „… Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen…“ Unverzüglich anzuzeigen. Damit soll sichergestellt werden, dass möglichst frühzeitig Gefährdungssituationen oder negativen Entwicklungen entgegengewirkt werden können, in dem in einer gemeinsamen Reflexion die bestehenden konzeptionellen, strukturellen, wirtschaftlichen und/oder räumlichen Rahmenbedingungen beurteilt werden. Der besonderen Bedeutung der Regelung entsprechend sind Verstöße gegen die Meldepflicht des Trägers ordnungswidrig und nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII Bußgeld relevant. Ordnungswidrig handelt, wer eine Anzeige bzw. Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Beispiele für Ereignisse oder Entwicklungen in Form von besonderen Vorkommnissen:

Hierunter fallen nicht alltägliche, akute Ereignisse oder über einen gewissen Zeitraum anhaltende Entwicklungen in einer Einrichtung, die sich in erheblichem Maße auf das Wohl von Kindern und Jugendlichen auswirken bzw. auswirken können.

Ereignisse können sein

Fehlverhalten von Mitarbeiter/innen und durch diese verursachten Gefährdungen der zu betreuenden Minderjährigen

Dazu zählen z.B. Aufsichtspflichtverletzungen, Unfälle mit Personenschäden, verursachte oder begünstigte Übergriffe/Gewalttätigkeiten, sexuelle Gewalt, herabwürdigende Erziehungsstile, grob unpädagogisches (vorwiegend verletzendes) Verhalten, Verletzung der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie Rauschmittelabhängigkeit oder der Verdacht auf Zugehörigkeit zu einer Sekte oder einer extremistischen Vereinigung bei einem/r Mitarbeiter/in

Straftaten von Mitarbeitern/innen

Meldepflichtig sind Straftaten, die innerhalb oder auch außerhalb der Tätigkeit in der Einrichtung liegen und zu einem Eintrag ins Bundeszentralregister führen bzw. geführt haben, insbesondere Straftaten nach den einschlägigen Paragrafen zu sexueller Gewalt (s. § 72a SGB VIII).

Gefährdungen, Schädigungen und Verstöße durch zu betreuende Kinder und Jugendliche

Hierzu zählen insbesondere gravierende selbstgefährdende Handlungen, Selbsttötung bzw. Selbsttötungsversuche, sexuelle Gewalt, gefährliche Körperverletzungen sowie sonstige strafrechtlich relevanten Ereignisse.

Katastrophenähnliche Ereignisse

Hier sind Schadensfälle gemeint, die in einem ungewöhnlichen Ausmaß Schäden an Leben oder an der Gesundheit von Menschen oder an Sachwerten verursachen, zum Beispiel durch Feuer, Explosionen, Stürme und Hochwasser

Besonders schwere Unfälle von Kindern oder Jugendlichen

Dazu zählen auch solche, die nicht mit Fehlverhalten des Aufsichtspersonals in Zusammenhang stehen

Beschwerdevorgänge

Gemeint sind an dieser Stelle Beschwerdegründe, die geeignet sind, das Kindeswohl zu gefährden.

Weitere Ereignisse

Zum Beispiel Krankheiten mit hohem Infektionsrisiko, Mängelfeststellung durch andere Aufsichtsbehörden, z.B. Bau- oder Gesundheitsamt oder umfangreiche Baumaßnahmen, die die Nutzung anderer Räumlichkeiten erfordern

Zu Entwicklungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können und im Zusammenhang mit strukturellen und personellen Rahmenbedingungen stehen, zählen u.a. zum Beispiel:

iii. Eine anhaltende, wirtschaftlich ungünstige Situation des Trägers, beispielhaft durch „Unterbelegung“

iv. Erhebliche personelle Ausfälle v. Wiederholte Mobbingvorwürfe bzw. –Vorfälle

vi. Gravierende oder sich wiederholende Beschwerden über die Einrichtung

In diesen Situationen bedarf es einer gemeinsamen Reflexion des Einrichtungsträgers und der betriebserlaubniserteilenden Behörde zu den bestehenden konzeptionellen, strukturellen, wirtschaftlichen, räumlichen sowie personellen Rahmenbedingungen.

Verfahrensweisen

Die Verfahrensweisen im Umgang mit Ereignissen oder Entwicklungen in Form von besonderen Vorkommnissen sehen wie folgt aus:

Ereignisse

Der Träger ist verpflichtet, Ereignisse, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und/oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, unverzüglich der betriebserlaubniserteilenden Behörde zu melden. Dies erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per Fax und/oder vorab telefonisch mit den wichtigsten, relevanten Fakten. Es wird empfohlen, für diese Situationen einen intern verbindlichen Leitfaden zu entwickeln.

Die schriftliche Meldung enthält folgende Punkte beinhalten

Darstellung des Ereignisses Detaillierte Beschreibung, Ort, Zeitpunkt und beteiligte Personen Name des/der Minderjährigen (mit anonymisierten Nachnamen), Geburtsdatum, fallführendes Jugendamt, weitere Beteiligte

i. Angaben zum Betreuungsangebot ii. Angebotsform, Adresse, evtl. diensthabendes Personal, Leitung, aktuelle Belegungssituation iii. Bereits eingeleitete sowie kurzfristig geplante Maßnahmen iv. Angaben über die evtl. Anhörung/Befragung der beteiligten Minderjährigen v. Informationsweitergabe an Eltern, Personensorgeberechtigte, fall führendes als auch

zuständiges Jugendamt, evtl. weitere Behörden (Sozialhilfeträger, Gesundheitsamt) vi. Stellungnahme zum Sachverhalt, fachliche Einschätzung vii. Weitere, geplante Maßnahmen viii. Weitere, relevante Informationen ix. Bereits absehbare Konsequenzen, die gezogen wurden bzw. werden

Entwicklungen

Der Einrichtungsträger informiert die Betriebserlaubnis erteilende Behörde unverzüglich über Entwicklungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können. Dies ermöglicht frühzeitig, auf negative Entwicklungen in der Einrichtung zu reagieren und den Einrichtungsträger in der Abwendung von möglichen Beeinträchtigungen beratend zu unterstützen.

Umgang mit konkreter Gefährdung § 8a SGB VIII/Art. 9b BayKiBiG

Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII sind “gewichtige Anhaltspunkte” für die Gefährdung des Wohls eines Kindes. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind sowohl Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder als auch Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden. Das gilt unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten Dritter bestehen. Durch tägliche Beobachtungen lassen sich Gefährdungen erkennen und werden von den jeweiligen Fachkräften dokumentiert. Besteht ein Verdacht, wird als erster Schritt die Leitung informiert. Diese nimmt unverzüglich Kontakt zu einer externen, insoweit erfahrenen Fachkraft auf. Hierfür greifen wir primär auf die Fachkräfte der KoKi Regensburg oder alternativ auf das Beratungsteam des Deutschen Kinderschutzbundes Regensburg zurück.Eine Risikoeinschätzung wird vorgenommen. Für diese Risikoanalyse wird u.a. der Bogen „Einschätzskala Kindeswohlgefährdung in Kindertageseinrichtungen (KiWo) des KVJS Baden-Württemberg verwendet. Aus dem Ergebnis der durchgeführten Risikoanalyse leiten sich weitere Vorgehensweisen ab. Ergibt die Risikoanalyse keine Verdachtsmomente einer Kindeswohlgefährdung, ist eine weitere Aufgabe eine regelmäßige und dokumentierte Beobachtung, um eine eventuelle Veränderung sofort zu erkennen und dementsprechend handeln zu können.

Bei Verdacht einer geringen Gefährdung wird von der zuständigen Fachkraft zeitnah ein Gesprächstermin mit den Eltern vereinbart. Dieses Gespräch ist durch die Eltern

zwingend wahrzunehmen. Inhalt des Gesprächs ist nicht nur die Gefährdungseinschätzung, sondern auch diverse Hilfsangebote. Bei nicht Wahrnehmen des Termins oder Verweigerung der Hilfsangebote wenden wir uns an weitere externe Stellen, die uns mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft unterstützen können.

Haben wir durch die Risikoanalyse einen Verdacht mittlerer Gefährdung, gibt es drei Schritte. Das gesamte Team wird über die Situation informiert und dazu angehalten Beobachtungen zu dokumentieren und an die Leitung weiterzuleiten. Weiter notwendig sind die sofortige Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, ein zwingendes Gespräch mit den Eltern bezüglich der Gefährdungseinschätzung und weiterer Hilfsangebote.

Aus diesen drei Schritten leitet sich das weitere Vorgehen ab. Ist das Elterngespräch erfolgt und lassen sich sichtbare Veränderungen erkennen, die zu einer Reduktion der Verdachtsmomente führen, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Wurde das Gespräch abgelehnt oder hat es zu keiner Veränderung geführt bzw. haben sich die Eltern keine Hilfen geholt, gehen wir von einer hohen Gefährdung aus. In diesem Fall informieren wir umgehend das Jugendamt.

Ergibt die Risikoanalyse ein hohes Verdachtsmoment, informieren wir das gesamte Team, beziehen eine externe insofern erfahrene Fachkraft mit ein und fordern die Eltern im Gespräch auf, sich beim Jugendamt um Unterstützung zu bemühen. Greifen diese Punkte nicht, informieren wir das Jugendamt und setzen die Eltern hierüber in Kenntnis.

(Mögliche) Kindeswohlgefährdung: Dokumentation

Verfahrensschritte zum Kinderschutz §8a Abs. 4 SGB VIII

2.2 Abgrenzung der Meldepflicht an das Amt für Tagesbetreuung von Kindern nach § 47 SGB VIII

Nach §8a besteht eine Informationspflicht durch die pädagogischen Fachkräfte an das Amt für Tagesbetreuung von Kindern. Diese grenzt sich von der Meldepflicht nach §47 insofern ab, dass die Informationspflicht nach §8a den Schutzauftrag der Kinder bei Kindeswohlgefährdung konkretisiert. Dies bezieht sich in erster Linie auf den Schutz eines Kindes in seinem privaten Umfeld außerhalb der Kita, dem nicht mit einer Änderung der Rahmenbedingungen in der Einrichtung begegnet werden kann. (Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten oder Dritter.)

Unverzüglich an das Amt für Tagesbetreuung von Kindern zu melden sind Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie die bevorstehende Schließung der Einrichtung.

Beispiele für meldepflichtige Ereignisse, Entwicklungen nach §47

  • Fehlverhalten von Mitarbeiter*innen (oder anderen Personen)
  • Straftaten bzw. Strafverfolgung von Mitarbeiter*innen

  • Besonders schwere Unfälle von Kindern (Einsatz vom RTW)

  • Massive Beschwerden (kindeswohlgefährdender Inhalt und/oder Störung des

Betriebsfriedens) - Strukturelle und personelle Rahmenbedingungen

  • Betriebsgefährdende und katastrophenähnliche Ereignisse
  • Grenzverletzendes/übergriffiges Verhalten unter Kindern

Empfänger der Meldung ist Amt für Tagesbetreuung von Kindern. Die Meldung erfolgt unverzüglich durch die Geschäftsleitung und kann auf folgenden Wegen erfolgen:

  • Schriftlich (per Brief/Mail/Fax)
  • Über das offizielle Meldeverfahren der Stadt Regensburg

  • Vorabinformation zunächst telefonisch möglich

Die Inhalte müssen sein:

  • Allg. Angaben zur Meldung
  • Schilderung des Sachverhaltes

  • Stellungnahme und fachliche Einschätzung

  • Weitere Verfahrensschritte durch den Träger

Zweck der Meldung ist die Ausübung der Aufsichtsfunktion durch das Amt für Tagesbetreuung von Kindern und der Schutz aller Kinder, wenn die Gefahrenlage in der Kita das Kindeswohl aller Kinder der Kita betrifft.

Die Aufgabe des Amt für Tagesbetreuung von Kindern ist die Abwehr der Gefahr durch die Sicherstellung der Rahmenbedingungen.

Meldepflicht (§ 47 SGB VIII) und Informationspflicht (§ 8a SGB VIII) sind nebeneinander anzuwenden.

Bei Überschneidungen der Anwendungsbereiche beider Normen besteht demnach eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem Amt für Kinder und Tagesbetreuung.

Zuständigkeiten/Verantwortung

Der Träger, Ramona Köck ist in der Verantwortung, die Initiierung der Meldewege, und die unverzügliche Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII an das zuständige Amt für Tagesbetreuung von Kindern sicherzustellen.

Hierfür werden alle neuen Mitarbeiter/innen bei Einstellung und die gesamten Teams jährlich durch die Leitung eingewiesen und geschult. Diese Einweisungen sind als Dienstanweisung zu verstehen und die Teilnahme wird durch Unterschriften bestätigt. Die Unterschriftenlisten der Teilnehmer zur Erstunterweisung nach Einstellung müssen unverzüglich nach Arbeitsbeginn, sowie die Unterschriftenlisten der jährlichen Belehrungen/Konzeptionen/Dienstanweisungen jährlich zum neuen Kitajahr der Geschäftsleitung vorgelegt und zusätzlich abgelegt/aufbewahrt werden.

Wir streben eine gute Zusammenarbeit mit dem Amt für Tagesbetreuung von Kindern an und setzen dabei auf intensiven und regelmäßigen Informationsaustausch.

Sexualpädagogisches Konzept

Der Schutz der seelischen und körperlichen Grenzen der Kinder ist fester Kern unserer Arbeit. Unser detailliertes sexualpädagogisches Konzept ist als eigenständiger Schwerpunkt in unserer pädagogischen Gesamtkonzeption verankert und bildet für unser gesamtes Team eine verbindliche Handlungsleitlinie.

Maßnahmen zu Fort- und Weiterbildung

Wir legen großen Wert auf Fortbildungen und Weiterbildung, weshalb jedes Teammitglied angehalten ist, mindestens einmal im Jahr eine Fortbildung zu besuchen. Außerdem sind Fortbildungen gedacht, die das Team gemeinsam absolviert. Unsere Einrichtung unterstützt jeden bei dem Wunsch, sich fachlich fort und weiterzubilden.

“Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was schon er ist…”(Henry Ford)

Anlaufstellen & Ansprechpartner/innen

Aufsichtsbehörde: Amt für Tagesbetreuung von Kindern Frau Gallhuber Tel.: (0941) 507 95287 Kastenmaierstr. 1 93055 Regensburg

Amt für Jugend und Familie & Koordinierende Kinderschutzstelle (KoKi) Richard-Wagner-Str. 17 93055 Regensburg Tel.: 0941 5072512 (Vermittlung) E-Mail: [email protected]

Amt für kommunale Jugendarbeit Domplatz 3/232 93047 Regensburg Tel.: 0941 5071552

DKSB – Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Regensburg/Oberpfalz e.V. Am Singrün 2A 93047 Regensburg

Frauen- und Kinderschutzhaus Regensburg Tel.: 0941/562400

Autonomes Frauenhaus 93015 Regensburg Telefon: 0941 / 24000 E-Mail: [email protected]

Amt für Integration und Migration Maximilianstraße 26, 93047 Regensburg, Telefon: 0941 507-3772 Fax: 0941 507-3779, E-Mail: [email protected]

Weißer Ring Regensburg Mobil: 0151/55164641 E-Mail: [email protected]

Telefonseelsorge Regensburg Tel.: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222

AETAS Kinderstiftung Krisenintervention für Kinder und Jugendliche bei belastenden Lebensereignissen Tel.: 089/1598696-0

Notruf und Beratung eV. Regensburg Beratungs- und Fachzentrum gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen Tel.: 0941/24171 Ambulanz für Gewaltopfer E-Mail: [email protected] Telefon: 089 / 2180 - 73011

Institut für Rechtsmedizin, Nussbaumstraße 26, 80336 München

Polizeiinspektion Regensburg Süd Telefon: 0941 5062001

Quellen und Vorlagen Leitfaden zur Sicherung des Schutzauftrags in Kindertageseinrichtung Schwerpunkt: Prävention Kita-interner Gefährdungen.

Maywald, Jörg: UN-Kinderrechtskonvention – Impulse für den Kinderschutz, IzKK-Nachrichten 2009 -1. Abrufbar unter: http://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs/IzKK-Nachrichten_09-1.pdf, S. 19, Zugriff: 06.07.2022.

Brazelton, T. B./Greenspan, S. I. (2002): Die sieben Grundbedürfnisse von Kindern. Was jedes Kind braucht, um gesund aufzuwachsen, gut zu lernen und glücklich zu sein. BELTZ Verlag, Weinheim und Basel Resch, F./Lehmkuhl, U. (2008): Zur Entwicklung der kindlichen Persönlichkeit: Grundbedürfnisse und Forderungen an die soziale Umwelt In: Frühe Kindheit. Die ersten sechs Jahre. 2/08.

Positionspapier Grenzüberschreitungen Im Fokus: Grenzüberschreitungen von Fachkräften gegenüber Kindern - grenzüberschreitendes Verhalten im pädagogischen Alltag der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (2016).

https://www2.dortmund.de/media/p/fabido/dl_fabido/HR_FABIDO_be_schuetzt_21_Ansicht.pdf Kinderschutz durch Achtsamkeit im pädagogischen Alltag

https://www.fortunekids.de/was-kinder-brauchen-2/ https://www.fortunekids.de/was-kinder-brauchen-1/

https://www.kurse.kita.bayern/course/view.php?id=102#section-17 Kinderschutz in der Kita - auf dem Weg zum Schutzkonzept

https://www.backwinkel.de/blog/beschwerdemanagement-kita/

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