Kompakt beantwortet: Häufige Elternfragen und wichtige Richtlinien bei Kinderkrankheiten.
Liebe Eltern, gerade in der Winterzeit sowie in kleinen Einrichtungen ist es wichtiger, eure Kinder bei Krankheit zu Hause zu lassen. Wir wissen, wie schwer es ist, Arbeit und Kinderbetreuung unter einem Dach zu bekommen und bitten um Verständnis, wenn bei Krankheitsanzeichen euer Kind eventuell wieder abgeholt werden muss. In der nächsten Zeit wird zusammen mit dem Elternbeirat ein Notfallplan für zukünftige Notbetreuungssituationen erstellt.
Jein. Das kommt ein bisschen darauf an, warum die Kinderkrippe geschlossen ist. Bleibt die
Kita bspw. wegen eines Streiks geschlossen, der auch rechtzeitig angekündigt wurde, haben
Eltern erst einmal die Pflicht, nach anderen Betreuungsmöglichkeiten zu suchen.
Gibt es
keine andere Möglichkeit, können Eltern zu Hause bleiben, müssen ihren Arbeitgeber jedoch
rechtzeitig informiert haben.
Bleibt die Kinderkrippe wegen Personalmangels geschlossen,
etwa weil Mitarbeiter*innen in großer Zahl krank sind, kommt das oft unvermittelt und ohne
die Möglichkeit einer Vorbereitung. Dann dürfen Eltern ihr Kind zu Hause betreuen.
Laut § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Arbeitnehmer*innen die Arbeit
verweigern, wenn ihnen diese nicht zumutbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie ihr
Kind wegen einer Schließung der Kinderkrippe selbst betreuen müssen. Fehlzeiten aufgrund
mangelnder Betreuungsmöglichkeiten stellen deshalb keinen Kündigungsgrund dar.
Generell
gilt, dass man immer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen sollte, um Missverständnisse
auszuschließen. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, aus dem Homeoffice zu
arbeiten.
Zum Fall der Notbetreuung kommt es, wenn die Kita zu wenig Personal hat, zum Beispiel wegen
Krankheit.
Eine Ankündigung erfolgt in einem solchen Fall oft nicht, weshalb Eltern nicht
die Möglichkeit haben, im Vorfeld nach einer anderen Betreuungsmöglichkeit zu suchen. Wer
Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung hat, ist oft abhängig von der
Kommune.
Generell gilt, dass Eltern in systemrelevanten Berufen und Alleinerziehende die
Notbetreuung in Anspruch nehmen können. Zum Nachweis der Systemrelevanz ist eine
Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig.
Auch wer mehrere Kinder betreuen muss oder wenn
berufliche Gründe eine Anwesenheit auf der Arbeit zwingend erforderlich machen, hat in den
meisten Fällen Anspruch auf Notbetreuung.
Ja, der Anspruch auf Vergütung besteht in der Regel weiterhin. Allerdings nicht unbegrenzt.
Laut § 616 BGB dürfen Arbeitnehmende „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" der
Arbeit fernbleiben.
Aufpassen sollte man jedoch, ob der Paragraf eventuell im
Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.
In der Coronapandemie haben viele Einrichtungen, von Kinderkrippe bis Schule, Elternbeiträge
teilweise oder sogar voll zurückgezahlt, bzw. verrechnet. Das war jedoch eine freiwillige
Leistung. Genau so verhält es sich auch aktuell noch.
Kommunen und priv. Träger
entscheiden selbst, ob bei Kita-Ausfällen oder reduzierten Betreuungszeiten Beiträge
erstattet werden. Die meisten machen es nicht.
Denn das Geld ist knapp.
Das Problem:
Auch wenn Kita-Mitarbeitende ausfallen, beispielsweise, weil sie krank sind, erhalten sie
weiterhin Gehalt. Die Kommunen haben in der Regel also einfach nicht die finanziellen
Mittel, Beiträge zu erstatten.
Hinzu kommt, dass die Fortzahlung von Beiträgen auch bei
Ausfällen gesetzlich bestimmt ist.
Das Landesfamilienministerium erklärt dazu: „Das
heißt, dass die Elternbeiträge als Pauschale und nicht anteilig zu einer Betreuungsleistung
erhoben werden."
Wir als Kinderkrippe Goldschatz erstatten den Beitrag für Kinder, die in
der Zeit der Notbetreuung zuhause bleiben, den Beitrag für diesen Tag (Tage).
Leider nein. Kümmern sich Eltern um eine Fremdbetreuung, beispielsweise in Form eines Babysitters oder einer Babysitterin, müssen sie selbst für die Bezahlung aufkommen.
Eine Anmeldung ist frühestens 6 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin möglich. Außerdem kann eine Anmeldung frühestens 12 Monate vor dem gewünschten Eintrittstermin getätigt werden. Beispiel: Ist der gewünschte Eintrittstermin der 01.09.2030, kann frühestens am 01.09.2029 eine Anmeldung gemacht werden.
Mit Ihrer (Online-)Anmeldung stellen Sie lediglich einen Antrag auf Aufnahme für die ausgewählten Kindertageseinrichtungen. Gibt es mehr Anmeldungen als verfügbare Plätze an einer Kindertageseinrichtung, dann werden diese Plätze nach den jeweils geltenden Kriterien vergeben. Die Anmeldung ist keine Geltendmachung des Anspruchs auf Förderung in Kindertageseinrichtungen. Die Kindertageseinrichtungen vergeben selbstständig ihre freien Plätze gemäß den jeweiligen Platzvergabekriterien.
Die Ampeln werden direkt von den Kindertageseinrichtungen gepflegt und geben Ihnen einen Überblick über die Platzsituation und eine Orientierungshilfe für Anmeldungen zum gewünschten Betreuungszeitpunkt. Verstreicht das gewünschte Eintrittsdatum, wird Ihnen die aktuelle Platzsituation angezeigt. Es werden vor allem zum Wechsel des Kita-Jahres vermehrt Plätze frei. Sie haben die Möglichkeit, Ihr Kind auch anzumelden, wenn keine freien Plätze angezeigt werden, da das Ampelsystem regelmäßig aktualisiert wird. Es kann durchaus vorkommen, dass Plätze (z.B. durch Umzug einer Familie), nach Ihrer Anmeldung wieder zur Verfügung stehen.
Die reguläre Platzvergabe findet im Frühjahr für das darauffolgende Krippenjahr statt. Krippenplätze, die spontan frei werden, können auch während des Krippenjahres an Kinder, die auf der Warteliste stehen, vergeben werden.
Ja, sehr gerne. Ganz unabhängig von den Platzchancen dürfen Sie eine Terminanfrage, vorzugsweise per E-Mail oder per WhatsApp, stellen. Wir nehmen uns gerne Zeit Ihnen die Einrichtung zu zeigen, geben Ihnen Einblick in unser Konzept und beantworten Ihre Fragen. So lernen Sie uns schon ein wenig kennen und bekommen ein Gefühl dafür, ob unsere Einrichtung Ihren Vorstellungen entspricht.
Die Aufnahme kann frühestens ab der Vollendung des 10. Lebensmonats erfolgen.
Wenn ein Kind nur einen Tag in der Woche in die Kinderkrippe geht, ist es für ein Kind sehr schwierig sich richtig einzugewöhnen und in die Gruppe zu integrieren. Da das Kind ein anderes Zeitgefühl hat, sind die sechs Tage Pause zwischen dem Krippentag eine lange Zeit und das Kind muss sich dann wieder ein Stück weit von vorne eingewöhnen, wenn es nach dieser Pause wieder in die Kinderkrippe kommt. Da bei uns das Kind im Zentrum steht und wir möchten, dass sich die Kinder voll und ganz wohl bei uns fühlen, haben wir eine Mindestbetreuung von vier Tagen bzw. 20std pro Woche.
Für Kinder, die aufgrund der Vollendung des dritten Lebensjahres aus der Kinderkrippe ausscheiden, ist eine Kündigung des Betreuungsvertrages nicht erforderlich. Der Betreuungsvertrag endet mit dem Wechsel in einen Kindergarten zum neuen Kindergartenjahr.
Hier dauert die Eingewöhnungszeit 4 bis 6 Wochen. Die Eltern sollten sich dafür Zeit nehmen und diese Zeit möglichst nicht durch Urlaub unterbrechen. Am Anfang bleibt der Elternteil, der die Eingewöhnung durchführt, mit dem Kind 2 Stunden in der Einrichtung. Wenn das Kind Kontakt zu einem/r Betreuer/in aufgenommen hat, kann sich der Elternteil langsam zurückziehen. Erst innerhalb des Zimmers, später auch in den Nebenraum. Diese erste Trennung dauert in der Regel nur kurz und wird von Tag zu Tag zeitlich ausgeweitet. Das Tempo gibt das Kind vor.
Bitte bringen Sie Ihr Kind bis 8.30 Uhr in die Gruppe. Wir beginnen um 8.30 Uhr mit der pädagogischen Kernzeit und für die Kinder sollte dieser so ruhig wie möglich und ohne Unterbrechungen stattfinden.
Viele Kinder benötigen gerade am Anfang ihr Lieblingskuscheltier oder einen anderen "Tröster"-Gegenstand. Dieser kann natürlich mitgebracht werden. Sonst bitten wir die Eltern, den Kindern kein Spielzeug mitzugeben.
Eltern können sich gerne an die Erzieher der Gruppe wenden. Bei einem umfangreichem Gesprächsbedarf haben die Eltern jederzeit die Möglichkeit einen Termin zu vereinbaren, um in Ruhe über mögliche Fragen und Probleme sprechen zu können.
Gerne vorher mit den Erziehern besprechen, was sich am Besten eignet.
Ja, Windeln stehen für Ihr Kind in der Krippe nicht bereit, auch z. B. Wundschutz und Sonnencreme sind mitzubringen.
Die Bedürfnisse des Kindes stehen bei uns immer im Vordergrund. Gerade Kinder, welche sich z. B. bei uns eingewöhnen, haben einen erhöhten Schlafbedarf. Darauf stellen wir uns ein und legen die Kinder auch außerhalb des Mittagsschlafes zur Ruhe. Und wenn der Hunger ganz groß wird, schneiden wir auch neben den "Essenszeiten" Obst auf oder bereiten eine Milchflasche zu.
Ein Tag in der Kinderkrippe Goldschatz ist spannend und aufregend. Es wird viel erlebt und es wird viel verarbeitet. Ruhe und Schlaf sind wichtig, um für neue Entdeckungen wieder wach und fit zu werden. Wir achten darauf, dass Ihre Kinder genügend und ungestörten Schlaf bekommen, weshalb wir davon absehen, den Mittagsschlaf der Kinder vorzeitig zu beenden.
Der Austausch mit den Eltern ist uns sehr wichtig. Wir informieren Sie täglich, bei einem Tür- und Angelgespräch, wie der Tag verlaufen ist. Wenn Ihr Kind Fieber bekommt oder sich unwohl fühlt, informieren wir Sie sofort telefonisch. Unkomplizierte offene Erziehungspartnerschaft ist für uns Basis einer guten Zusammenarbeit zum Wohle der Kinder.
Ja, für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die neu in der Kita aufgenommen werden, müssen Eltern seit März 2020 einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) oder ein ärztliches Attest über Immunität gegen Masern/medizinische Kontraindikation erbringen. Bitte erfragen Sie die genauen Regelungen bei der Kita-Leitung.
Ein krankes Kind wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung
(Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten, Schule, etc.) häufig als Problem wahrgenommen. Für
die Eltern stellt sich die Frage der Versorgung des Kindes, für die Betreuer im Kindergarten
bedeutet ein krankes Kind nicht nur einen zusätzlichen Betreuungsaufwand sondern bedingt
auch die Sorge, andere Kinder der Gemeinschaftseinrichtung könnten sich anstecken. Das
kranke Kind ist auf der einen Seite durch die Erkrankung selbst betroffen, auf der anderen
Seite könnten auch weitere Kinder angesteckt werden. Unsicherheiten bei allen Beteiligten
können die Situation weiter verschlechtern. Diese Empfehlungen thematisieren die Frage, wann
ein Kind so krank ist, dass es aus Gründen des Selbstschutzes und zum Schutz der anderen
Kinder und der Betreuer die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen sollte.
In dieser
Empfehlung weist das Gesundheitsamt ausdrücklich darauf hin, dass der beste Schutz vor
vielen Infektionskrankheiten ein vollständiger Impfschutz ist. Das Gesundheitsamt empfiehlt
allen Gemeinschaftseinrichtungen, sich vor der Aufnahme eines Kindes in die
Gemeinschaftseinrichtung von den Eltern den Nachweis des empfohlenen Impfschutzes vorlegen
zu lassen und darauf hinzuwirken, eventuelle Impflücken zu schließen. Diese Information ist
für die Gemeinschaftseinrichtung beim Auftreten bestimmter Erkrankungen wichtig, da nur dann
sofort über zu treffende Maßnahmen entschieden werden kann. Seit 2017 besteht eine
Beratungspflicht für Eltern bezüglich der empfohlenen Impfungen.
Bei vielen chronischen Erkrankungen (Diabetes, Asthma, Behinderung etc.) ist in der Regel
ohne akuten Zeitdruck eine vernünftige Lösung für das betroffene Kind und alle Beteiligten
zu finden. Hier kann der Kinderarzt oder das Gesundheitsamt beratend und vermittelnd
eingreifen.
Bei akuten Erkrankungen (in aller Regel Infektionen) sind eine Vielzahl von
Situationen gesetzlich geregelt. Auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat das
Robert Koch-Institut eine „Empfehlung für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen
Gemeinschaftseinrichtungen“ herausgegeben. Diese Empfehlung umfasst aber nur Erkrankungen,
die auch meldepflichtig sind (Achtung: die Meldung durch die Gemeinschaftseinrichtung an das
Gesundheitsamt hat am gleichen Tag zu erfolgen. Ein „Sammeln der Fälle“ ist nicht
zulässig!).
Da aber häufig andere Erkrankungen Probleme bereiten, finden Sie weiter unten
neben den Empfehlungen für die meldepflichtigen, häufiger vorkommenden Erkrankungen – sowie
für den Läuse- und Krätzmilbenbefall – auch Empfehlungen für nicht-meldepflichtige
Infektionserkrankungen (siehe Tabelle: Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach
Infektionen).
Für viele Infektionskrankheiten gibt es aber keine behördlichen Regelungen.
Dies trägt dazu bei, dass es immer wieder zu Verunsicherungen im Umgang mit diesen
Erkrankungen kommt. Deshalb gibt Ihr Gesundheitsamt zu diesem Problemfeld folgende
Empfehlungen:
Ein krankes Kind gehört in die Obhut vertrauter Familienmitglieder oder anderer vertrauter
Personen. Akut kranke Kinder gehören nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung. Dies gilt
für:
- Kinder mit Fieber (> 38°C unter dem Arm, > 38,5°C im Po oder mit dem
Ohrthermometer)
- Kinder mit Fieber am Tag oder in der Nacht zuvor
- Kinder, die sich
übergeben oder Durchfall haben dürfen frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder
Durchfall die Gemeinschaftseinrichtung erneut besuchen (aktuell noch erkrankte Kinder dürfen
die Gemeinschaftseinrichtung sowieso nicht besuchen. JEDER Durchfall zählt!)
- Kinder,
die offensichtlich stark unter ihren akuten Symptomen leiden (z.B. erschöpfender
Husten)
Wichtig: Bei diesen Kindern liegt in der Regel auch ein Verdacht auf eine der in
der Tabelle genannten Erkrankungen vor. Ist dies der Fall, so finden die Empfehlungen für
die Wiederzulassung Anwendung.
Kinder mit banalen Erkältungen ohne Fieber können die Gemeinschaftseinrichtung besuchen, solange sie durch die Erkrankung nicht deutlich in ihrem Wohlbefinden eingeschränkt sind.
Die Hand-Fuß-Mund-Krankheit ist eine Virusinfektion und macht normalerweise leichtes Fieber, geringeren Appetit und Hals- und Mundschmerzen. Ein bis zwei Tage nach Fieberbeginn entwickeln sich kleine, rote Flecken an den Hand- und Fußsohlen, um den Mund herum oder auch am Gesäß, im Genitalbereich, an den Knien oder Ellenbogen. In der Mundschleimhaut können sich schmerzhafte Aphten bilden, die dann die eigentlichen Beschwerden machen. Die Krankheit verläuft im Kindesalter normalerweise mild und fast alle Patienten erholen sich innerhalb von ca. 7 Tagen ohne ärztliche Behandlung. Die HFM-Krankheit kann abgeschwächt vorkommen und bis zu 80% aller ansteckungsfähigen Kinder entwickeln gar keine Symptome! Andererseits gibt es verschiedene andere Viren, die teilweise ähnliche Symptome mit Mundaphten machen. Kinder werden immun, wenn sie sich mit ihnen jeweils auseinandersetzen. Im Erwachsenenalter kann die HFM-Krankheit schwerer verlaufen. Sicher vorbeugen kann man nicht. Gute Haushaltshygiene (Händewaschen etc.) hilft etwas. Ferner sollten Erkrankte nicht geküsst werden. Eine Weiterverbreitung kann in einer Kindertagesstätte nicht durch Quarantäne vermieden werden. Die Viren zirkulieren erst dann nicht mehr, wenn alle Kinder ausreichend immun geworden sind für ihr weiteres Leben. Damit haben Sie als Gemeinschaftseinrichtung zu einer Entwicklungsaufgabe beigetragen! Daher ist es sachgemäß, in einem Kindergarten auch mit der Hand-Fuß-Mund-Krankheit so umzugehen, wie mit den allermeisten nicht meldepflichtigen anderen Krankheiten: Ein Kind, das sich akut krank fühlt, gehört nicht in die Gemeinschaftseinrichtung sondern sollte daheim betreut werden bis es einen ganzen Tag lang gesund war. Dies beurteilen die Eltern (ggf. zusammen mit den Erzieher/-Innen). Die Eltern können sich bei Bedarf vom Arzt zur Krankheit ihrer Kinder beraten lassen. Bescheinigungen für Ansteckungsfreiheit etc. können selbstverständlich nicht ausgestellt werden, da sie aus oben genannten Gründen nie sachgerecht wären. Sich gesund fühlende Kinder mit ein paar Punkten brauchen nicht dem Arzt vorgestellt werden mit der Frage, ob denn eine Hand-Fuß-Mund-Krankheit vorliege. Sie müssen auch nicht heim geschickt werden sondern können einfach weiter mit den anderen Kindern den Kindergartenalltag genießen! Es gibt keine Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz!
Beim Kleinkind verläuft die Erkrankung, und damit auch die Ansteckung und die Infektionsketten, häufig unbemerkt. Erkrankt ein Kind am Pfeifferschen Drüsenfieber sollte es für die Dauer des Krankseins (Fieber, Abgeschlagenheit) die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Wenn das betroffene Kind wieder soweit genesen ist, ist ein Besuch der Gemeinschaftseinrichtung wieder möglich.
Die Ringelröteln sind für das betroffene Kind meist völlig harmlos und häufig ist das Kind selbst ohne Probleme in der Lage, die Gemeinschaftseinrichtung zu besuchen. Da die Ansteckungsfähigkeit mit dem Auftreten des Hautausschlags endet, trägt ein Ausschluss sichtbar erkrankter Kinder nicht zur Vermeidung der Ausbreitung bei. Treten Ringelröteln in einer Gemeinschaftseinrichtung auf, sollten die Eltern informiert werden, da eine Ansteckung während der Schwangerschaft zu Schäden des Ungeborenen führen kann.
Die Bindehautentzündung (Konjunktivitis) ist eine Entzündung am Auge... (gekürzt) Eine ärztliche Vorstellung ist in diesem Fall nicht notwendig. Antibiotische Augentropfen verkürzen den Verlauf einer Bindehautentzündung in fast allen Fällen nicht... Ein Kind, das sich akut krank oder stark beeinträchtigt fühlt, gehört nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung, sondern sollte daheim betreut werden, bis es ihm wieder deutlich besser geht.
Das Drei-Tage-Fieber ist eine hochansteckende aber weitgehend harmlose Viruserkrankung (HHV6 Viren). Bis zum Ende des dritten Lebensjahres haben fast alle Kinder diese Infektion durchgemacht, die meisten davon ohne erkennbare Symptome. Kommt es zum Ausbruch der Erkrankung, so stehen das Fieber und ein kleinfleckiger Hautausschlag, vor allem an Brust, Bauch und Rücken, im Vordergrund. Wie bei allen fieberhaften Infekten kann es in seltenen Fällen zu Fieberkrämpfen kommen, auch Durchfall und Erbrechen können diese typische Kinderkrankheit begleiten. Kinder mit Fieber müssen Zuhause betreut werden und gehören nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung.
Bei vielen banalen Virusinfekten (z.B. Erkältungen oder Magen-Darm-Erkrankungen) kommt es im späteren Verlauf (meist eine Woche nach Erkrankung) zu Hautausschlägen, die völlig harmlos sind. Kinder mit Ausschlag und Juckreiz sollten dem Kinderarzt vorgestellt werden. Kinder, die sich mit Ausschlag gesund fühlen, dürfen in der Gemeinschaftseinrichtung bleiben und müssen nicht ausgeschlossen werden. Ein Kind, das sich akut krank fühlt, gehört nicht in die Gemeinschaftseinrichtung sondern sollte daheim betreut werden bis es einen ganzen Tag lang gesund war. Dies beurteilen die Eltern (ggf. zusammen mit den Erzieher/-Innen). Die Eltern können sich bei Bedarf vom Arzt zur Krankheit ihrer Kinder beraten lassen.
| Krankheit | Inkubationszeit | Wiederzulassung | Attest | Ausschluss Kontaktpersonen |
|---|---|---|---|---|
| Masern | 1-2 Wochen | Frühestens 5 Tage nach Beginn des Ausschlages | Nein | Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt |
| Röteln | 2-3 Wochen | Genesung | Nein | Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt |
| Mumps | 12-25 Tage | Genesung, frühestens 9 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung | Nein | Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt |
| Windpocken | 1-4 Wochen | 1 Woche nach Krankheitsbeginn | Nein | Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt |
| Scharlach, Strep. A-Erkrankung | 1-3 Tage | Mit Antibiotikum nach 24 Stunden, sonst bei Genesung | Nein | Nein |
| Noroviren | 6-50 Stunden | Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall | Nein | Nein |
| Rotaviren | 1-3 Tage | Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall | Nein | Nein |
| Campylopacter | 1-10 Tage | Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall | Nein | Nein |
| Salmonellen | 6-72 Stunden | Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall | Nein | Nein |
| EHEC | 2-10 Tage | Genesung und 3 negative Stuhlproben | Ja | Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt |
| Hepatitis A und B | 2-10 Tage | 1 Woche nach Beginn der Gelbfärbung | Nein | Nein |
| Borkenflechte | 2-10 Tage | Mit Antibiotikum nach 24 Stunden, sonst bei Abheilung | Nein | Nein |
| Keuchhusten | 7-20 Tage | Mit Antibiotikum nach 5 Tagen, sonst nach 3 Wochen | Nein | Nein, aber bei Husten Arztbesuch empfohlen |
| Hirnhautentzündung | 2-10 Tage | Genesung | Ja | Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt |
| Tuberkulose | 6-8 Wochen | Wenn nachweislich nicht mehr ansteckend | Ja | Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt |
| Kopfläuse | - | Nach erster von zwei Behandlungen | Erstbefall: Nein | Nein |
| Krätze | 14-42 Tage | Nach Behandlung und Abheilung | Ja | Nein, aber Untersuchung erforderlich |
| Grippaler Infekt mit Fieber (> 38,5°) | - | nach 24h fieberfrei | Nein | Nein |
| 3 Tage Fieber | 1-2 Wochen | nach 24h fieberfrei | Nein | Nein |
| Endemische Bindehautentzündung durch Adenoviren | 5-12 Tage | Genesung (Auge nicht mehr gerötet) | Nein | Nein |
| Bindehautentzündung als Begleiterscheinung bei Erkältung | 5-12 Tage | Beschwerdefreiheit | Nein | Nein |
| Hand-Mund-Fuß Krankheit | 4-7 Tage | bei gutem Allgemeinzustand (auch mit Ausschlag) | Nein | Nein |
| Pfeiffersches Drüsenfieber | 7-30 Tage | Genesung | Nein | Nein |
| Ringelröteln | 1-2 Wochen | bei gutem Allgemeinzustand (auch mit Ausschlag) | Nein | Nein |